Satzung der

FREIBURGER TAFEL e.V.

Präambel

Die FREIBURGER TAFEL e.V. versteht sich als ein konkreter Beitrag sozial engagierter Menschen, die es sich zur Aufgabe machen, überschüssige und gespendete Lebensmittel einzusammeln und an Bedürftige weiterzuge­ben, um bei der Überwindung von Armut in unserer Stadt zu helfen. Ziel soll es sein, Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen durch diese ergänzende Hilfe eine erweiterte Teilhabe an den Lebensmöglichkeiten unserer Gesellschaft zu bieten.

Die FREIBURGER TAFEL e.V. möchte mit ihrer Initiative darauf aufmerksam machen, dass Armut auch ein strukturelles Problem ist, dessen Lösung eine vordringliche gesellschaftliche Aufgabe bleiben muss. Die zunehmende Armut steht im Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich die FREIBURGER TAFEL e.V. dafür ein, dass die Verwendung von Lebensmitteln Vorrang hat vor deren Vernichtung.

Die Gründungsmitglieder der FREIBURGER TAFEL e.V. berufen sich auf den biblischen Auftrag, „den Hungrigen dein Brot auszuteilen (Jesaja 58,7) und auf das Sozialwort der Kirchen „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“.

Entsprechend den Grundsätzen der Tafeln in Deutschland ist auch die FREIBURGER TAFEL e.V. nicht an Parteien und Glaubensrichtungen gebunden. Sie hilft vorbehaltlos Menschen, die der Hilfe bedürfen. Sie versteht ich als Option für die Schwachen und Benachteiligten und bekennt sich zu einer solidarisschen Gestaltung der Zukunft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Freiburger Tafel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Freiburger Tafel e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, bedürftigen Menschen in Freiburg (ggf. auch angrenzenden Landkreisen) kostengünstig Hilfen anzubieten, insbesondere Nahrungsmittel und andere  Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Dies soll durch den Aufbau einer      Verteilerorganisation und durch das Errichten von Läden, Essensausgabestellen oder sonstigen Ausgabestellen ermöglicht werden. Nach Möglichkeit sollen langzeitarbeitslose Menschen mitarbeiten können. Erlöse werden zur Kostendeckung verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich; über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 11 Abs. 3 der Satzung. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

  § 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben, deren Höhe und Datum der Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Bei niedrigem Einkommen kann ein Erlaß des Mitgliedsbeitrages beantragt werden. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden,

2. dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden,

3. dem/der Schatzmeister/in,

4. dem/der Schriftführer/in,

5. bis zu 3 Beisitzern.

(2) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder von beiden ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis gilt:

1. Der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden soll nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden.

2. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

3. Bei Rechtsgeschäften bis zum Wert von 5.000,– DM sind der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in je allein zeichnungsberechtigt. Überschreitet ein Rechtsgeschäft den Wert von 5.000,– DM, sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muß.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der  Tagesordnung

b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)   Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d)   Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen. Darüber hinaus entscheidet sie über:
a) Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung klärt der/die Versammlungsleiter/in ab. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der       abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
                                                                      

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
a)   den Caritasverband Freiburg-Stadt e. V.,

b)   das Diakonische Werk Freiburg,

c)   die Evang. Stadtmission Freiburg,

d)   die Heilsarmee Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Freiburg, den 21. März 2007

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